Rodorf.de
ABC

Tatverdächtiger

Der unbestimmte Rechtsbegriff (Tatverdächtiger) ist sowohl gesetzlich als auch wissenschaftlich nicht eindeutig geklärt, zumal er vom Begriff des Beschuldigten zu unterscheiden ist.

In Anlehnung an § 152 StPO (Offizial- und Legalitätsprinzip) müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Betroffene eine bestimmte Straftat begangen hat. Diese Anforderungen an den Tatverdacht wurden von der Rechtsprechung und der Lehre jedoch aufgeweicht.

Das Spektrum von Beschreibungen reicht von:
  • Tatsächliche Anhaltspunkte eines konkreten Tatvorwurfs
  • Geringe und ungewisse Anhaltspunkte in Bezug auf den Tatvorwurf
  • Jeder, gegen den sich möglicherweise ein Tatverdacht richtet
    bis hin zu
  • Nicht frei von Verdacht sein.
KK zur StPO: Verdächtiger ist derjenige, der nicht frei von Verdacht ist, der Beschuldigte, der Angeschuldigte, der Angeklagte und der rechtskräftig Verurteilte.

Karlsruher Kommentar (2009) - Griesbaum - S. 1059, Rn. 9.

Im Systemischen Kommentar zur StPO heißt es:

SK-StPO: Um einen Verdächtigen handelt es sich dann, wenn zwar konkrete, aber nur geringe und ungewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Person eine bestimmte Straftat begangen hat.

SK-StPO (2010) - Bd. II. S. 626, Rn. 16

Hinweis: Vermutungen und Annahmen reichen nicht aus, um einen Tatverdacht begründen zu können.

TOP 

Fenster schließen