Tatverdächtiger
Der unbestimmte Rechtsbegriff
(Tatverdächtiger) ist sowohl gesetzlich als auch wissenschaftlich nicht
eindeutig geklärt, zumal er vom Begriff des Beschuldigten zu
unterscheiden ist.
In Anlehnung an
§ 152 StPO (Offizial- und Legalitätsprinzip) müssen
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Betroffene
eine bestimmte Straftat begangen hat. Diese Anforderungen an den
Tatverdacht wurden von der Rechtsprechung und der Lehre jedoch
aufgeweicht.
Das Spektrum von Beschreibungen reicht
von:
- Tatsächliche Anhaltspunkte eines
konkreten Tatvorwurfs
- Geringe und ungewisse Anhaltspunkte
in Bezug auf den Tatvorwurf
- Jeder, gegen den sich
möglicherweise ein Tatverdacht richtet
bis hin zu
- Nicht frei von Verdacht sein.
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KK zur
StPO: Verdächtiger ist derjenige, der nicht frei von Verdacht ist, der
Beschuldigte, der Angeschuldigte, der Angeklagte und der rechtskräftig
Verurteilte.
Karlsruher Kommentar (2009) - Griesbaum - S. 1059,
Rn. 9.
Im Systemischen Kommentar zur StPO heißt es:
SK-StPO: Um einen Verdächtigen handelt es sich dann,
wenn zwar konkrete, aber nur geringe und ungewisse Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass diese Person eine bestimmte Straftat begangen hat.
SK-StPO (2010) - Bd. II. S. 626, Rn. 16
Hinweis:
Vermutungen und Annahmen reichen nicht aus, um einen
Tatverdacht begründen zu können.
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