GG Grundrechte Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Sie verkörpern aber auch eine objektive Werteordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt. In diesem Zusammenhang gesehen ist die Gewährleistung von Grundrechten eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren einer freiheitlichen Demokratie. Da die gewährten Rechte nur in einer freiheitlichen Rechtsordnung realisiert werden können, setzt die Ausübung von grundrechtlich geschützter Freiheit einen entsprechenden Rahmen voraus. Grundrechte sind Rechtspositionen höchsten Ranges, deren Anerkennung für einen Rechtsstaat unverzichtbar sind. In Deutschland sind die Grundrechte durch das Grundgesetz (auch durch Landesverfassungen) gewährleistet. Sie binden alle Staatsorgane als unmittelbar geltendes Recht. Artikel 1 Abs. 3 GG bestimmt: "Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht." Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine Verletzung eines Grundrechtes in Betracht kommt, kann nach Ausschöpfung des Rechtsweges Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden. [Hinweis:] Der Katalog der Grundrechte im GG ist nicht abschließend, er umfasst auch Grundpflichten, wie zum Beispiel die Schulpflicht. Anerkannt ist, dass es auch außerhalb des so genannten Grundrechtskataloges so genannte grundrechtsähnliche Rechte gibt, zum Beispiel Art. 102, Art. 104 GG und Art. 33 GG.
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