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Unverletzlichkeit der Wohnung

Im Kern gewährleistet Art. 13 Abs. 1 GG die räumliche Privatsphäre und sichert so die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) in räumlicher Hinsicht. Der Einzelne soll das Recht haben, in seinen Räumen grundsätzlich in Ruhe gelassen zu werden.

BVerfG 1979: Das gewaltsame Eindringen staatlicher Organe in eine Wohnung und deren Durchsuchung bedeutet regelmäßig einen schweren Eingriff in die persönliche Lebenssphäre des Betroffenen. Der - ebenso wie bei dem elementaren Grundrecht der Freiheit der Person - verstärkte verfassungsrechtliche Schutz gerade der Wohnräume im engeren Sinn entspricht daher dem grundsätzlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers und hängt eng zusammen mit dem Schutz der Persönlichkeitsentfaltung in Art. 2 Abs. 1 GG. Dem Einzelnen soll das Recht, "in Ruhe gelassen zu werden", in seinen Wohnräumen gesichert werden. Der in einer Durchsuchung liegende Eingriff soll daher grundsätzlich nur stattfinden, wenn zuvor eine neutrale, mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Instanz geprüft hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

BVerfG, Beschluss vom 03.04.1979 - 1 BvR 994/76.

Art. 13 Abs. 1 GG beinhaltet ein Abwehrrecht gegen das Eindringen in geschützte Räume durch Angehörige der öffentlichen Gewalt (negatives Statusrecht). Ein Leistungsrecht (positives Statusrecht), etwa ein Anspruch auf Wohnraum, kann aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht abgeleitet werden.

Das Grundrecht schützt den, der eine Wohnung hat.

Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 13 GG sind an besonders enge Voraussetzungen gebunden. Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen in Wohnungen gegen den Willen des Berechtigten nur eindringen oder darin verweilen, wenn sie dazu befugt sind.

BVerfG 1971: Die prinzipielle Unverletzlichkeit der Wohnung wird in Art. 13 Abs. 3 GG dadurch gesichert, daß "Eingriffe und Beschränkungen", die nicht ,,Durchsuchungen" sind, nur unter ganz bestimmten, genau umschriebenen Voraussetzungen vorgenommen werden dürfen. Bei Wohnräumen im engeren Sinn entspricht diese strenge Begrenzung der zulässigen Eingriffe dem grundsätzlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers.

BVerfG, BVerfG vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66.

Der Schutzbereich ist berührt, wenn ein Amtswalter oder ein Beauftragter trotz des entgegenstehenden Willens des Verfügungsberechtigten körperlich in eine Wohnung "eindringt".

Ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung kann aber auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel erfolgen (Ton- oder Bildaufzeichnungsgeräte).

BVerfG 1983: Wohnung im Sinne des Art. 13 GG ist allein die räumliche Privatsphäre. Das Grundrecht normiert für die öffentliche Gewalt ein grundsätzliches Verbot des Eindringens in die Wohnung oder des Verweilens darin gegen den Willen des Wohnungsinhabers. Dazu gehören etwa der Einbau von Abhörgeräten und ihre Benutzung in der Wohnung, nicht aber Erhebungen und die Einholung von Auskünften, die ohne Eindringen oder Verweilen in der Wohnung vorgenommen werden können. Sie werden von Art.13 GG nicht erfasst.

BVerfG, Urteil vom 18./19.10.1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83.

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