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Freizügigkeit

Der Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 GG ist nach herrschender Meinung weit auszulegen. Freizügigkeit bedeutet demnach, sich ungehindert durch staatliche Gewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt oder Wohnsitz nehmen zu können.

Die Aufenthaltsfreiheit i. S. v. Art. 11 GG umfasst folgende Freiheiten:

Die Freiheit, an jedem Ort (i. S. v. Gemeinde) der Bundesrepublik vorübergehend oder längerfristig zu verweilen, ohne dort einen Wohnsitz begründen zu müssen.

Die Freiheit, innerhalb eines Gemeindegebietes einen Ortswechsel vorzunehmen .

Der "Ort" innerhalb einer Gemeinde muss allgemein zugänglich sein. Die Aufenthaltsfreiheit gib kein Recht, seinen Aufenthalt innerhalb einer Gemeinde ohne Erlaubnis eines Verfügungsberechtigten in dessen Verfügungsbereich einzurichten.

BVerfG 1957: Art. 11 GG betrifft nicht die Ausreisefreiheit. Die Ausreisefreiheit ist als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet.

BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56.

Hinweis: Beschränkungen des Aufenthaltsbereichs für Ausländer aus Staaten, die nicht zur EU gehören, sind auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes zulässig, siehe § 12a AufenthG (Wohnsitzregelung).

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