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Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Die Grundrechte des Art. 10 GG sind als Menschenrechte ausgestaltet. Sie schützen die Vertraulichkeit privater Kommunikation zwischen Menschen, die sich an verschiedenen Orten aufhalten (räumliche Distanz). Es handelt sich um "gegen den Staat gerichtete" subjektive Rechte auf Unterlassung von Eingriffen, sofern der Eingriff nicht durch eine Grundrechtsschranke zugelassen ist.

Über die Gewährleistung der subjektiven Rechte hinaus manifestiert Art.10 GG auch ein die gesamte Rechtsordnung durchwirkendes objektives Prinzip, indem wesentliche Bestandteile der Unverletzlichkeit der Privatsphäre verbürgt werden.

Zur Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine heimlich durchgeführte Telefonüberwachung (strategische Überwachungsmaßnahme) hat das BVerfG u.a. ausgeführt:

BVerfG 1984: Die Befugnis, den von einer strategischen Überwachungsmaßnahme Betroffenen nicht in Kenntnis zu setzen, dient der Effektivität der Arbeit des Bundesnachrichtendienstes und macht die strategische Überwachung, das Abhören von Telefongesprächen und das Öffnen von Briefen, erst sinnvoll.

Verfassungsrechtlich hingenommen werden kann dies bei der hohen Bedeutung der Grundrechte sowohl als Abwehrrechte des Einzelnen als auch als objektive Prinzipien der gesamten Rechtsordnung nur deshalb, weil die Kontrolle der Maßnahmen der strategischen Überwachung durch unabhängige und an keine Weisung gebundene staatliche Organe und Hilfsorgane (Kontrollkommission und Datenschutzbeauftragte) sichergestellt ist.

BVerfG, Beschluss vom 20.06.1984 - 1 BvR 1494/7.

Hinweis: Eingriffe in die o.g. Grundrechte stehen unter Richtervorbehalt.

Träger dieser Rechte sind neben natürlichen Personen auch inländische juristische Personen des privaten Rechts.

Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ergibt sich nicht aus dem Grundgesetz, sondern aus anderen Gesetzen (StGB, Telekommunikationsgesetz u. a.).

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