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Versammlungsfreiheit 

Art. 8 GG gewährleistet nicht nur das Recht zur physischen Präsenz mit anderen und zur kollektiven Meinungsäußerung bzw. kollektiven Entgegennahme von Meinungen. Angesichts der fundamentalen Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer Demokratie muss das Versammlungsrecht in einem weiteren Sinne ausgelegt werden.

Als aktives Statusrecht erfasst es auch das Recht, Versammlungen zu organisieren und durchzuführen, die Wegstrecke einer Demonstration sowie den Versammlungsort grundsätzlich selbst zu bestimmen, sich zu Wort zu melden und/oder durch Wahlen, Abstimmungen, Beifall oder Missfallensäußerungen Einfluss auf die Versammlung zu nehmen.

Als negatives Statusrecht erfasst es die Freiheit, vom Staat in Ruhe gelassen zu werden, solange die gesetzlichen Regeln eingehalten werden. Zum negativen Statusrecht gehört auch der Anspruch der Versammlungsteilnehmer, vom Staat geschützt zu werden, wenn Dritte die Versammlung stören oder verhindern wollen.

Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet die Versammlungsfreiheit nicht uneingeschränkt.

Einschränkende Gewährleistungsregelungen sind:

  • Begrenzung auf Deutsche

  • Friedlichkeitsgebot

  • Waffenverbot

Der Schutz der Versammlungsfreiheit erstreckt sich nicht auf Personen, die eine Versammlung verhindern wollen.

Hinweis: Im Gegensatz zum Grundgesetz, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit Deutschen gewährt, gewährt das Versammlungsgesetz diese Freiheit einem jedermann, also auch Nichtdeutschen. Im Rahmen der Föderalismusreform sind nunmehr auch die Bundesländer dazu befugt, eigene Versammlungsgesetze zu erlassen. Das Land NRW verfügt seit Dezember 2021 über ein eigenes Versammlungsgesetz.

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