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Informationsfreiheit

Dieses Grundrecht leitet sich aus Art. 5 GG ab, soweit es sich dabei um Informationen aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen handelt.

BVerfG 2001: Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (...). Geeignet als Informationsquellen sind alle Träger von Informationen, darunter auch Ereignisse und Vorgänge. Geschützt ist daher nicht nur die Unterrichtung aus der Informationsquelle, sondern auch die Informationsaufnahme an einer Quelle.

Das Grundrecht gewährleistet aber nur das Recht, sich ungehindert aus einer schon für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten.

Fehlt es an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt (...). Das Grundrecht umfasst allerdings ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber verweigert.

BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95, 622/99

Hinweis: Hinsichtlich des Zugangs zu Informationen des Bundes wird auf die Regelungen des Informationsbeschaffungsgesetzes (IFG) verwiesen.

 Entsprechende Gesetze gibt es auch auf Länderebene.

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