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Freiheit der Person 

Gemäss Art. 2 Abs. 2 GG ist die Freiheit der Person unverletzlich. Das Grundrecht ist als Menschenrecht ausgestaltet. Es handelt sich in erster Linie um ein Abwehrrecht (negatives Statusrecht), manifestiert jedoch auch eine Schutzfunktion in dem Sinne, dass der Staat positiv Freiheit gewähren und nicht lediglich ungerechtfertigte Eingriffe unterlassen muss.

Vom Schutzbereich erfasst ist unstreitig die körperliche Bewegungsfreiheit und das damit verbundene Recht, sich von jedem beliebigen Ort ohne Behinderung wegbegeben zu können (enge Auslegung), und/oder sich zu einem Ort zu begeben, der allgemein oder rechtlich zugänglich ist, sofern nicht eine Schranke greift.

BVerfG 1996: Das Grundrecht des Art, 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Sein Gewährleistungsinhalt umfasst von vornherein nicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überall hin bewegen zu dürfen. Demgemäss liegt eine Freiheitsbeschränkung nur vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. Der Tatbestand einer Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) kommt ohnehin nur in Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Massnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird. 

BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

Gem. Art. 2 Abs. 2 GG darf in die Freiheit der Person nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Art. 104 Abs. 1 GG stellt klar, dass dazu ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich ist.

Art 104 
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.

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