Körperliche Unversehrtheit
Die körperliche Unversehrtheit schützt die Integrität der körperlichen
Substanz sowohl im physischen als auch im psychischen Bereich.
BVerfG 1981: Wird der Begriff der körperlichen Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG mit
dem der Gesundheit gleichgesetzt, wie ihn die
Weltgesundheitsorganisation in ihrer Satzung vom 22. Juli 1946 definiert
hat, dann wären Fluglärmfolgen nicht nur wegen somatischer, sondern
bereits wegen solcher psychischer und das soziale Wohlbefinden
beeinträchtigender Auswirkungen zu bekämpfen, die über die Grenzen des
sozial Adäquaten hinausgehen. Denn in der genannten Satzung wird als
Gesundheit »der Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und
sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit und
Gebrechen« bezeichnet.
An anderer Stelle heißt es:
Gegen die Zugrundelegung des
weiten Gesundheitsbegriffs der Weltgesundheitsorganisation ließe sich
allerdings einwenden, es sei - wenn das dem Willen des
Verfassungsgesetzgebers entsprochen hätte - schwer erklärlich, dass der
Parlamentarische Rat diesen seit 1946 bekannten Begriff nicht
übernommen, sondern stattdessen nur die »körperliche Unversehrtheit«
grundrechtlich geschützt hat. Andererseits dürfte eine Beschränkung des
Schutzes allein auf solche Einwirkungen, die Verletzungen des Körpers
darstellen, der Bedeutung dieses Grundrechts jedenfalls dann nicht
gerecht werden, wenn es im Lichte des Art. 1 GG und der darin verbürgten
Unantastbarkeit der Menschenwürde ausgelegt wird.
BVerfG, Beschluss vom 14.01.1981 - 1 BvR
612/72
Hinweis: Als hilfreich im Zusammenhang mit der Konkretisierung
der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit kann die Rechtsprechung
zur "körperliche
Misshandlung" als Tatbestandsmerkmal der Körperverletzung gemäß § 223
StGB (Körperverletzung) angesehen werden. Danach ist eine körperliche Misshandlung eine
üble, unangemessene (sozialwidrige) Behandlung, die entweder das
körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit eines
anderen nicht nur ganz unerheblich beeinträchtigt (BGH 1 StR 131/60 v.
03.05.1960).
Als körperliches Wohlbefinden gilt der Zustand, der vor der
Einwirkung vorhanden war. Auch wenn das Opfer vor der Einwirkung bereits
krank oder verletzt war oder sich unwohl gefühlt hat, kann dieses
»Wohlbefinden« zusätzlich negativ beeinträchtigt werden.
Von
einer körperlichen Misshandlung kann in der Regel ausgegangen werden:
• Wenn einem anderen z.B. durch Schlagen, Boxen, Treten, Kneifen,
Stoßen , Würgen Schmerzen zugefügt werden • Wenn
Ekelgefühle hervorgerufen oder gesteigert werden.
Lediglich
unerhebliche Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens sind
jedoch keine Körperverletzungen, zum Beispiel:
• Leichte Druckstellen am
Oberarm, • Kleinere Rempler oder • Ein leichter Stoß vor die Brust
etc. • Befindlichkeitsstörungen.
Unbestritten ist, dass
bereits die Entnahme einer von der Polizei angeordneten Blutprobe durch
einen Arzt als ein Eingriff in die körperliche
Unversehrtheit zu bewerten ist. Im Zusammenhang mit der Frage, welche
Handlungen zum Beispiel als einfache körperliche Gewalt im Sinne der
polizeilichen Zwangsanwendung anzusehen sind, sind in Anlehnung an die
Rechtsprechung von einem weit gefassten "Zwangsbegriff" auszugehen, der
sogar Berührungen mit in die "Zwangsdefinition" mit einbezieht. Sinnvoll
ist es jedoch, darüber den gesunden Menschenverstand entscheiden zu
lassen. Als Zwang ist jede Behandlung anzusehen, die von Betroffenen als
Zwang bzw. als Gewalt wahrgenommen wird.
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