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Körperliche Unversehrtheit

Die körperliche Unversehrtheit schützt die Integrität der körperlichen Substanz sowohl im physischen als auch im psychischen Bereich.

BVerfG 1981: Wird der Begriff der körperlichen Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG mit dem der Gesundheit gleichgesetzt, wie ihn die Weltgesundheitsorganisation in ihrer Satzung vom 22. Juli 1946 definiert hat, dann wären Fluglärmfolgen nicht nur wegen somatischer, sondern bereits wegen solcher psychischer und das soziale Wohlbefinden beeinträchtigender Auswirkungen zu bekämpfen, die über die Grenzen des sozial Adäquaten hinausgehen. Denn in der genannten Satzung wird als Gesundheit »der Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit und Gebrechen« bezeichnet.

An anderer Stelle heißt es:

Gegen die Zugrundelegung des weiten Gesundheitsbegriffs der Weltgesundheitsorganisation ließe sich allerdings einwenden, es sei - wenn das dem Willen des Verfassungsgesetzgebers entsprochen hätte - schwer erklärlich, dass der Parlamentarische Rat diesen seit 1946 bekannten Begriff nicht übernommen, sondern stattdessen nur die »körperliche Unversehrtheit« grundrechtlich geschützt hat. Andererseits dürfte eine Beschränkung des Schutzes allein auf solche Einwirkungen, die Verletzungen des Körpers darstellen, der Bedeutung dieses Grundrechts jedenfalls dann nicht gerecht werden, wenn es im Lichte des Art. 1 GG und der darin verbürgten Unantastbarkeit der Menschenwürde ausgelegt wird.

BVerfG, Beschluss vom 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

Hinweis: Als hilfreich im Zusammenhang mit der Konkretisierung der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit kann die Rechtsprechung zur "körperliche Misshandlung" als Tatbestandsmerkmal der Körperverletzung gemäß § 223 StGB (Körperverletzung) angesehen werden. Danach ist eine körperliche Misshandlung eine üble, unangemessene (sozialwidrige) Behandlung, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit eines anderen nicht nur ganz unerheblich beeinträchtigt (BGH 1 StR 131/60 v. 03.05.1960).

Als körperliches Wohlbefinden gilt der Zustand, der vor der Einwirkung vorhanden war. Auch wenn das Opfer vor der Einwirkung bereits krank oder verletzt war oder sich unwohl gefühlt hat, kann dieses »Wohlbefinden« zusätzlich negativ beeinträchtigt werden.

Von einer körperlichen Misshandlung kann in der Regel ausgegangen werden:

• Wenn einem anderen z.B. durch Schlagen, Boxen, Treten, Kneifen, Stoßen ,
  Würgen Schmerzen zugefügt werden
• Wenn Ekelgefühle hervorgerufen oder gesteigert werden.

Lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens sind jedoch keine Körperverletzungen, zum Beispiel:

• Leichte Druckstellen am Oberarm,
• Kleinere Rempler oder
• Ein leichter Stoß vor die Brust etc.
• Befindlichkeitsstörungen.

Unbestritten ist, dass bereits die Entnahme einer von der Polizei angeordneten Blutprobe durch einen Arzt als ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu bewerten ist. Im Zusammenhang mit der Frage, welche Handlungen zum Beispiel als einfache körperliche Gewalt im Sinne der polizeilichen Zwangsanwendung anzusehen sind, sind in Anlehnung an die Rechtsprechung von einem weit gefassten "Zwangsbegriff" auszugehen, der sogar Berührungen mit in die "Zwangsdefinition" mit einbezieht. Sinnvoll ist es jedoch, darüber den gesunden Menschenverstand entscheiden zu lassen. Als Zwang ist jede Behandlung anzusehen, die von Betroffenen als Zwang bzw. als Gewalt wahrgenommen wird.

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