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Leben

Das menschliche Leben ist ein Höchstwert.

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum "Schwangerschaftsabbruch I" heißt es diesbezüglich:

BVerfG 1975: Die Schutzpflicht des Staates ist umfassend. Sie verbietet nicht nur - selbstverständlich - unmittelbare staatliche Eingriffe in das sich entwickelnde Leben, sondern gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor diese Leben zu stellen, das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von seiten anderer zu bewahren. An diesem Gebot haben sich die einzelnen Bereiche der Rechtsordnung, je nach ihrer besonderen Aufgabenstellung, auszurichten. Die Schutzverpflichtung des Staates muss um so ernster genommen werden, je höher der Rang des in Frage stehenden Rechtsgutes innerhalb der Wertordnung des Grundgesetzes anzusetzen ist. Das menschliche Leben stellt, wie nicht näher begründet werden muss, innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar; es ist die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte.

BVerfG vom 25.02.1975 - 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74

Im Urteil zur Sterbehilfe aus dem Jahr 2020 heißt es:

BVerfG 2020: Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben sei nicht auf fremddefinierte Situationen wie schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt. Es bestehe in jeder Phase menschlicher Existenz. Eine Einengung des Schutzbereichs auf bestimmte Ursachen und Motive liefe auf eine Bewertung der Beweggründe des zur Selbsttötung Entschlossenen und auf eine inhaltliche Vorbestimmung hinaus, die dem Freiheitsgedanken des Grundgesetzes fremd sei. Die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, entziehe sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit. Sie bedürfe keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung, sondern sei im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.
Das Recht, sich selbst zu töten, könne auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass sich der Suizident seiner Würde begebe, weil er mit seinem Leben zugleich die Voraussetzung seiner Selbstbestimmung aufgebe. Die selbstbestimmte Verfügung über das eigene Leben sei vielmehr unmittelbarer Ausdruck der der Menschenwürde innewohnenden Idee autonomer Persönlichkeitsentfaltung. Sie sei, wenngleich letzter, Ausdruck von Würde.

BVerfG, Urteil vom 25.02.2020 - 2 BvR 2347/15

[Hinweis: In polizeilichen Einsatzsituationen, in denen Menschenleben gefährdet sind, kann und darf die Polizei nicht untätig bleiben, sie muss tätig werden (Ermessensreduzierung).

Der Schutz gegenwärtig gefährdeten menschlichen Lebens kann sogar so weit gehen, dass in Fällen so genannter ultima ratio menschliches Leben sogar durch einen finalen Rettungsschuss beendet werden darf, siehe § 63 Abs. 2 PolG NRW (Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch)

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