GG Leben Das menschliche Leben ist ein Höchstwert. Im Urteil des BVerfG vom 25.02.1975 - 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74 (Schwangerschaftsabbruch I) heißt es diesbezüglich:
Die Schutzpflicht des Staates ist umfassend. Sie verbietet nicht nur -
selbstverständlich - unmittelbare staatliche Eingriffe in das sich
entwickelnde Leben, sondern gebietet dem Staat auch, sich schützend und
fördernd vor diese Leben zu stellen, das heißt vor allem, es auch vor
rechtswidrigen Eingriffen von seiten anderer zu bewahren. An diesem
Gebot haben sich die einzelnen Bereiche der Rechtsordnung, je nach ihrer
besonderen Aufgabenstellung, auszurichten. Die Schutzverpflichtung des
Staates muss um so ernster genommen werden, je höher der Rang des in
Frage stehenden Rechtsgutes innerhalb der Wertordnung des Grundgesetzes
anzusetzen ist. Das menschliche Leben stellt, wie nicht näher begründet
werden muss, innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert
dar; es ist die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung
aller anderen Grundrechte.
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