Informationstechnische Systeme
Im Urteil des BVerfG vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 heißt es dazu
in den ersten drei Leitsätzen wie folgt:
Leitsatz 1
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und
Integrität informationstechnischer Systeme.
Leitsatz 2
Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems,
mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien
ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend
wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und
Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung
die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann
gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft
eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch
bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut
hinweisen.
Leitsatz 3
Die heimliche
Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich
unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das
zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um
den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.
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