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Informationelle Selbstbestimmung (RiS)

Dieses Recht ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG. Gegenstand des RiS ist die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber entscheiden zu können, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden sollen.

BVerfG 1983: Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

BVerfG, Urteil vom 18./19.10.1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83

Zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehört auch das Recht, nicht zur Selbstanzeige verpflichtet zu sein, sowie der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit.

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