Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) Das Bundesverfassungsgericht hat zum besonderen Schutz der privaten Sphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG das "Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR)" entwickelt und dieses Recht den Schrankentrias entzogen. Als Schrankentrias
werden die dreu Schranken bezeichnet, die das Grundgesetz für
Beschränkungen vorsieht, durch die Eingriffe in das Grundrecht des Art.
2 Abs. 1 GG möglich sind.
Das Sittengesetz und die Rechte anderer treten als Schranken aber hinter die verfassungsmäßige Ordnung zurück, bei der es sich um geschriebenes Recht handelt. Wegen der Nähe zu Art. 1 GG werden Einschränkungen des APR in Abweichung von den Schrankentrias nur auf Grund eines Parlamentsgesetzes zugelassen, wobei der Bestimmtheitsgrad des einschränkenden Gesetzes der Bedeutung des APR gerecht werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Dies belegt das folgende Zitat aus einem Bundesverfassungsgerichtsentscheid zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: BVerfG 1983: Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. BVerfG, Urteil vom 18./19.10.1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 Das Bundesverfassungsgericht hat das APR fallspezifisch entwickelt. Zum Schutz der Privat-, Intim- und Sozialsphäre des Einzelnen wurden bedeutsame Rechtspositionen aus dem APR abgeleitet. Rechtspositionen im Überblick:
Diese Rechtspositionen gewähren insbesondere den Schutz personenbezogener Daten, den Schutz der persönlichen Ehre, den Schutz vor heimlichen Ton- und Bildaufzeichnungen und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person.
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