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Ordnung - Verfassungsmäßig

Die verfassungsmäßige Ordnung hat durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine besondere Bedeutung erlangt. Nach Ansicht des Gerichts ist unter der verfassungsmäßigen Ordnung die gesamte mit der Verfassung in Einklang stehende Rechtsordnung zu verstehen.

BVerfG 1957: Verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG ist die verfassungsmäßige Rechtsordnung, d.h. die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind.

BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BVR 253/56

Zur Rechtsordnung im Sinne der "verfassungsmäßigen Ordnung" zählen daher:

  • Parlamentsgesetze (Bundes- und Landesgesetze)

  • Rechtsverordnungen (Bund, Land, andere Träger öffentlicher Verwaltung)

  • Satzungen

  • Richterrecht

  • Gewohnheitsrecht

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