Allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Umstritten ist, ob nur der Kernbereich der Persönlichkeit erfasst wird, damit sich der Einzelne als geistig sittliche Persönlichkeit entfalten kann (Kernbereichstheorie) oder ob der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG weiter reicht. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass Art. 2 Abs. 1 GG die Handlungsfreiheit umfassend schützt (allgemeine Handlungsfreiheit). BVerfG 1957: Das Grundgesetz kann mit der "freien Entfaltung der Persönlichkeit" nicht nur die Entfaltung innerhalb jenes Kernbereichs der Persönlichkeit gemeint haben, der das Wesen des Menschen als geistig-sittliche Person ausmacht; denn es wäre nicht verständlich, wie die Entfaltung innerhalb dieses Kernbereichs gegen das Sittengesetz, die Rechte anderer oder sogar gegen die verfassungsmäßige Ordnung einer freiheitlichen Demokratie sollte verstoßen können. Gerade diese, dem Individuum als Mitglied der Gemeinschaft auferlegten Beschränkungen zeigen vielmehr, daß das Grundgesetz in Art. 2 Abs. l GG die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne meint. BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BVR 253/56 (Elfes-Urteil). Diese extensive Auslegung entspricht auch dem Wortlaut des Entwurfs des Parlamentarischen Rates zu Art. 2 Abs. 1 GG. Dort heißt es u.a.: Jeder kann tun und lassen was er will, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Diese weite Fassung findet sich zum Teil auch in den Verfassungen einiger Bundesländer wieder.
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