Rodorf.de
ABC

Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentziehung

Art. 104 GG unterscheidet zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung. Nicht vom Schutzbereich erfasst sind Einwirkungen, die die Merkmale einer Freiheitsbeschränkung (noch) nicht erfüllen.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Personen zu Kontrollzwecken lediglich angehalten werden (Verkehrskontrollen, Befragung etc.).

Für Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen ist ein förmliches Gesetz erforderlich. Freiheitsentziehungen stehen zusätzlich unter Richtervorbehalt.

Einwirkungen, die die Merkmale einer Freiheitsbeschränkung (noch) nicht erfüllen, sind auch auf der Grundlage lediglich materieller Gesetze (Rechtsverordnungen, Satzungen, ordnungsbehördliche Verordnungen) zulässig.

Allerdings sind die oben genannten Begriffe weder im Gesetz noch durch die Rechtssprechung konturenscharf abgegrenzt.

Das BVerfG stellt auf die Intensität des Eingriffs ab.

Danach ist Freiheitsbeschränkung (Art.104 Abs. 1 GG) der Oberbegriff. Das bedeutet: Eine Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung.

BVerfG 2002: Die Merkmale einer Freiheitsbeschränkung seien erfüllt, "wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist."

Der Tatbestand der Freiheitsentziehung käme "nur in Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird ..."

"2. Freiheitsbeschränkung (Art. 104 Abs. 1 GG) und Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) grenzt das Bundesverfassungsgericht nach der Intensität des Eingriffs ab. Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung ...Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. Der Tatbestand der Freiheitsentziehung kommt nur in Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird...

3. Für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht...

Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird... Für den Staat folgt daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters - jedenfalls zur Tageszeit (vgl. etwa § 188 Abs. 1 ZPO, § 104 Abs. 3 StPO) - zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen... ".

BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

Dem entspricht auch die Legaldefinition "Freiheitsentziehung" in § 415 Abs. 2 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

§ 415 Abs. 2 FamFG (Freiheitsentziehungssachen)
(2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.

TOP 

Fenster schließen