Gefahr im Verzug Gefahr im Verzug besteht, wenn eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne dadurch die Verzögerung einer unter Richtervorbehalt stehenden Maßnahme zu gefährden. Auch während der Geschäftszeiten des Gerichts ist in der Regel nicht sofort, etwa auf Anruf, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Ob die Voraussetzungen für Gefahr im Verzug gegeben sind, hängt somit im besonderen Maße von den jeweiligen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Anordnung im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk ab. Definition: Gefahr im Verzug besteht, wenn die unter Richtervorbehalt zu treffende strafprozessuale Maßnahme infolge der Verzögerung, die eintreten würde, wenn zuvor eine richterliche Anordnung eingeholt würde, gefährdet wäre.
BVerfG 2019: Zu den
Anforderungen an einen dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des
Richtervorbehalts entsprechenden richterlichen Bereitschaftsdienst
gehört die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei
Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden. Die Tageszeit umfasst
dabei ganzjährig die Zeit zwischen 6 Uhr und 21 Uhr. Während der
Nachtzeit ist ein ermittlungsrichterlicher Bereitschaftsdienst
jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall
hinausgeht.
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