Unterbringungsbefehl Polizeibeamte dürfen gem. § 127 Abs. 2 StPO bei Gefahr im Verzuge auch dann eine vorläufige Festnahme anordnen, wenn die Voraussetzungen eines Unterbringungsbefehles gemäß § 126a StPO (Einstweilige Unterbringung) erfüllt sind. Die Voraussetzungen eines Unterbringungsbefehls sind erfüllt, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird. Schuldunfähig sind Personen, die bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen tiefgreifender Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, siehe § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen).
|