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Haftgrund Verdunkelungsgefahr

Verdunkelungsgefahr im Sinne von § 112 Abs. 2 Ziff. 3 StPO (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe) besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde:

  • Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen
    oder:

  • Auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken
    oder:

  • Andere zu solchem Verhalten veranlassen

und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde.

Verdunkelungsgefahr / Beweismittel: In welcher Weise verfahrenswidrig auf sachliche Beweismittel eingewirkt werden kann, ist in § 112 Abs. 2 Ziff. 3a StPO beschrieben. Danach kommt Verdunkelungsgefahr in Betracht, wenn der Beschuldigte Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen könnte.

Die Gefahr muss durch bestimmte Tatsachen begründet sein.

Als Tatsachen kommen in Betracht:

  • Zeugenaussagen

  • Verstecken von Beute

  • Aussagen von Mitbeschuldigten

  • Vernichten von Spuren

  • Wegschaffen von Beweisen

  • Sehr hohe Straferwartung

  • Zugehörigkeit zu einer kriminellen Gruppe

  • Bekannte Verhaltensweisen des Täters.

Bloße Vermutungen sind nicht dazu geeignet, Verdunkelungsgefahr zu begründen. 

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