Haftgrund - Verdunkelungsgefahr Verdunkelungsgefahr im Sinne von § 112 Abs. 2 Ziff. 3 StPO (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe) besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde:
und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde. Verdunkelungsgefahr / Beweismittel: In welcher Weise verfahrenswidrig auf sachliche Beweismittel eingewirkt werden kann, ist in § 112 Abs. 2 Ziff. 3a StPO beschrieben. Danach kommt Verdunkelungsgefahr in Betracht, wenn der Beschuldigte Beweismittel vernichtet, verändert, beiseiteschafft, unterdrückt oder fälscht. Die Gefahr muss durch bestimmte Tatsachen begründet sein. Als Tatsachen kommen in Betracht:
Bloße Vermutungen sind nicht geeignet, Verdunkelungsgefahr zu begründen.
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