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Haftgrund Fluchtgefahr

Fluchtgefahr besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen werde. Fluchtgefahr muss durch "bestimmte Tatsachen" begründet werden können.

Folgende Tatsachen sind geeignet, Fluchtgefahr zu begründen:

  • Kein fester Wohnsitz oder Aufenthalt

  • Hohe Straferwartung

  • Fluchtverhalten nach der Tat

  • Keine festen Bindungen

  • Durchreisender Ausländer

  • Unkalkulierbares Verhalten

  • Häufig wechselnde Arbeitsstellen

  • Verwendung falscher Papiere.

Gegen Fluchtgefahr sprechen:

  • Gesicherte Familienverhältnisse

  • Fester Wohnsitz

  • Geringe Straferwartung

  • Attraktiver Beruf.

Hinweis: Soll eine Person auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO (Vorläufige Festnahme) bei Gefahr im Verzug von der Polizei vorläufig festgenommen werden, muss bereits zum Zeitpunkt der Anordnung bekannt sein, dass Fluchtgefahr gegeben ist. Es reicht nicht aus, wenn Fluchtgefahr erst im Nachhinein geprüft werden muss. Das Verbingen einer Person zur Polizeiwache, um dort Fluchtgefahr prüfen zu können, kann somit nur auf § 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme) gestützt werden, denn ein Festhalten zum Zweck der Identitätsfeststellung auf der Grundlage von § 163b StPO (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung) ist nur so lange zulässig, bis die ladungsfähige Anschrift des Tatverdächtigen polizeibekannt ist.

Ist Fluchtgefahr begründet, ist eine vorläufige Festnahme, die auf der Grundlage von § 127 Abs 1 StPO erfolgte, sofort in eine nach § 127 Abs. 2 StPO umzuwandeln.

Die Person ist dann unverzüglich einem Richter vorzuführen.

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