Haftgründe
Die StPO kennt
die nachfolgend aufgeführten Haftgründe:
Diese Haftgründe müssen zum Zeitpunkt der Anordnung einer vorläufigen Festnahme gegeben sein. Eine vorläufige Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO (Vorläufige Festnahme) setzt immer voraus, dass aufgrund vorausgegangener Ermittlungen ein Haftgrund nachvollziehbar begründet werden kann.
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