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Haftgründe

Die StPO kennt die nachfolgend aufgeführten Haftgründe:

  • Flucht (§ 112 StPO)

  • Fluchtgefahr (§ 112 StPO)

  • Verdunkelungsgefahr (§ 112 StPO)

  • Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)

  • Hauptverhandlungshaft (§ 127b StPO).

Diese Haftgründe müssen zum Zeitpunkt der Anordnung einer vorläufigen Festnahme gegeben sein.

Eine vorläufige Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO (Vorläufige Festnahme) setzt immer voraus, dass aufgrund vorausgegangener Ermittlungen ein Haftgrund nachvollziehbar begründet werden kann.

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