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Haftgrund Flucht

Der Haftgrund "Flucht" im Sinne von § 112 Abs. 1 StPO (Voraussetzung der Untersuchungshaft; Haftgründe) ist gegeben, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. Solange der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, ist er dem Zugriff entzogen.

Logischerweise kann er in dieser Phase nicht vorläufig festgenommen werden. Deshalb ist der Haftgrund "Flucht" für die Polizei nur selten von selbständiger Bedeutung.

Ein Täter, der sich lediglich vom Tatort entfernt "flieht" nicht, denn kein Täter ist dazu verpflichtet, am Tatort so lange zu warten, bis die Polizei dort eintrifft und ihn festnimmt.

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