§ 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige
Festnahme)
(1) Wird jemand auf frischer Tat
betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist
oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann,
jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig
festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die
Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt
sich nach § 163b Abs. 1.
Jedermann im Sinne dieses Rechtfertigungsgrundes
ist jede Person, die dazu in der Lage ist, die vom Rechtfertigungsgrund
zugelassene Rechtsfolge durchzusetzen zu können.
Einem »Jedermann« ist es nicht erlaubt, eine Person vorläufig
festzunehmen, um eine
Auf fliehende Täter darf auch durch bewaffnete Sicherheitsfachkräfte
(Werkschutz, Begleiter von Geldtransporten) grundsätzlich nicht
zum Zweck der Festnahme geschossen werden. Das gilt auch für das
Schießen mit einer Gaspistole. Anderslautende Rechtsauffassungen sind
wegen der damit verbundenen Risiken für Private völlig indiskutabel.