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Festnahme durch einen jedermann gem. § 127 Abs. 1 StPO

§ 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme)
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

Jedermann im Sinne dieses Rechtfertigungsgrundes ist jede Person, die dazu in der Lage ist, die vom Rechtfertigungsgrund zugelassene Rechtsfolge durchzusetzen zu können.

Einem "Jedermann" ist es nicht erlaubt, eine Person vorläufig festzunehmen, um eine

  • Straftat zu verhindern, oder eine

  • Ordnungswidrigkeit zu verfolgen.

Anlasstat: Es muss sich um eine Straftat, zumindest aber um eine rechtswidrige Tat handeln. Es reicht aus, dass die Tat in das Stadium eines strafbaren Versuchs gelangt ist.

Zugelassene Rechtsfolge: Zugelassen ist die vorläufige Festnahme. Das bedeutet, dass der Verdächtige festgehalten und daran gehindert werden kann, sich vom Festnahmeort zu entfernen.

Die Vorschrift deckt

  • Eine ausgesprochene Festnahmeerklärung

  • Das faktische Festhalten der Person

  • Ein zwangsweises Verbringen der Person durch den Festnehmenden zur Polizeiwache, wenn das erforderlich werden sollte

  • Das zwangsweises Festhalten bis zum Eintreffen der Polizei

  • Das Fesseln einer Person, wenn diese sich wehrt

  • Das vorübergehende Festhalten in privaten Räumen bis zum Eintreffen der Polizei

  • Das vorübergehende Festhalten einer Person in einem Pkw etc.

Verhältnismäßigkeit von Zwang: Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch einen "jedermann" ist festes Zupacken durchaus erlaubt. Eine das Leben gefährdende Behandlung kommt in der Regel bei der Durchsetzung einer vorläufigen Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO nicht in Betracht.

Auf fliehende Täter darf auch durch bewaffnete Sicherheitsfachkräfte (Werkschutz, Begleiter von Geldtransporten) grundsätzlich nicht zum Zweck der Festnahme geschossen werden. Das gilt auch für das Schießen mit einer Gaspistole.

 Anderslautende Rechtsauffassungen sind wegen der damit verbundenen Risiken für Private völlig indiskutabel.

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