Vorläufige Festnahme iSv § 127 Abs. 2 StPO Eine vorläufige Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO (Vorläufige Festnahme) setzen voraus:
Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn durch das Einholen einer richterlichen Anordnung der Erfolg der Maßnahme gefährdet ist. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls sind im § 112 StPO (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe) geregelt. § 112 StPO (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe) Gemäß § 112 Abs. 3 StPO braucht ein Haftgrund nicht gegeben zu sein, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, ein Kapitalverbrechen begangen zu haben, zum Beispiel: Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung u.a. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts halten es aus rechtsstaatlichen Gründen, insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, nicht für ausreichend, einen Haftgrund allein aus einem Kapitaldelikt abzuleiten. Vielmehr müssen nach Ansicht der Richter stets Umstände gegeben sein "dass, ohne Festnahme des Beschuldigten, die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte". An den Nachweis werden allerdings nur geringe Anforderungen gestellt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR
513/65
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