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Gefahr im Verzug nach StPO

Gefahr im Verzug besteht, wenn eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne den Erfolg einer Maßnahme, die unter Richtervorbehalt steht, zu gefährden.

Auch während der Geschäftszeiten des Gerichts ist in der Regel nicht sofort, etwa auf Anruf, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Ob die Voraussetzungen für Gefahr im Verzug gegeben sind, hängt im besonderen Maße von den Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Anordnung im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk ab.

Anders ausgedrückt: Es muss sofort gehandelt werden, um den Erfolg einer Maßnahme erzielen zu können.

Definition: Gefahr im Verzug besteht, wenn die unter Richtervorbehalt zu treffende strafprozessuale Maßnahme infolge der Verzögerung, die eintreten würde, wenn zuvor eine richterliche Anordnung eingeholt würde, gefährdet wäre.

BVerfG 2019: Zu den Anforderungen an einen dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts entsprechenden richterlichen Bereitschaftsdienst gehört die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden. Die Tageszeit umfasst dabei ganzjährig die Zeit zwischen 6 Uhr und 21 Uhr. Während der Nachtzeit ist ein ermittlungsrichterlicher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht.

BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019 – 2 BvR 675/14

Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurden in Nordrhein-Westfalen“ durch „Verordnung über die Zusammenfassung von Geschäften des Bereitschaftsdienstes bei den Amtsgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen (Bereitschaftsdienst - VO - § 22c GVG)“ umgesetzt.

 

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