Gefahr im Verzug nach PolG Der unbestimmte Rechtsbegriff "Gefahr im Verzug" wird im PolG NRW häufig verwendet. Gefahr im Verzug setzt immer eine zeitliche Dringlichkeit voraus. Nicht immer ist mit diesem unbestimmten Rechtsbegriff der mögliche Verzicht auf Einholung einer richterlichen Anordnung gemeint, die aus Zeitgründen nicht eingeholt werden kann, ohne dadurch den Einsatzerfolg der zu treffenden Maßnahme zu gefährden. § 15c Abs. 2 Satz 2 PolG NRW (Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte) (2) Über die Anfertigung der technischen Aufzeichnungen in Wohnungen entscheidet außer bei Gefahr im Verzug die den Einsatz leitende Polizeivollzugsbeamtin oder der den Einsatz leitende Polizeivollzugsbeamte. Das bedeutet: Bei Gefahr im Verzug entscheidet über den Einsatz einer Body-Cam der Träger eines solchen technischen Aufzeichnungsgerätes.
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