Rodorf.de
ABC

Gefahr - der Wiederholung

Diese Gefahrenart wird im PolG NRW nur einmal verwendet.

§ 14 PolG NRW (Erkennungsdienstliche Maßnahmen)
Dort heißt es im Absatz 2: erkennungsdienstliche Maßnahmen sind zulässig, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

Vor Beginn einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist stets sorgfältig zu prüfen, ob "wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht".

Wiederholungsprognose: Im Rahmen der Wiederholungsprognose ist die Persönlichkeit des Betroffenen einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, wozu insbesondere auch sein kriminelles Vorleben gehört. Insoweit ist unter kriminalistischen und kriminologischen Gesichtspunkten zu prognostizieren, ob die Person in absehbarer Zukunft erneut Beschuldigter bzw. Verdächtiger im Strafverfahren sein wird, bei dem diese Person mit dem von der Polizei erhobenen Ed-Material überführt oder entlastet werden kann.

TOP 

Fenster schließen