Rodorf.de
ABC

Gefahr - gemeine

Bei der gemeinen Gefahr handelt es sich um eine Gefahr, die die Allgemeinheit bedroht und bedeutsame Rechtsgüter gefährdet sind, was zum Beispiel im Katastrophenfall gegeben ist.

Mit anderen Worten:

Bei der gemeinen Gefahr handelt es sich um die Möglichkeit eines Schadenseintritts an Rechtsgütern (Leib, Leben, Vermögen) einer unbestimmten Anzahl von Personen.

Solche Gefahren bestehen auch dann, wenn es bereits zu einem Schadenseintritt, zum Beispiel zu einer Katastrophe gekommen ist, denn Katastrophen sind dadurch gekennzeichnet, dass von ihnen so lange Gefahren dauerhaft ausgehen, bis sich die Gefahrenlage normalisiert hat.

Auch § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) verwendet den unbestimmten Rechtsbegriff der gemeinen Gefahr. Auch danach bedroht die gemeine Gefahr die Rechtsgüter (Leib, Leben, Vermögen) einer unbestimmten Anzahl von Personen.

TOP 

Fenster schließen