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Gefahr - im Einzelfall bestehend

Gefahr ist drohender Schaden.

Ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen, dann handelt es sich um eine "im Einzelfall bestehende" Gefahr.

Mit anderen Worten:

Eine im Einzelfall bestehende Gefahr ist nicht anderes als eine konkrete Gefahr.

Im Einzelfall bestehende bzw. konkrete Gefahren sind Voraussetzungen dafür, auf der Grundlage von Eingriffsbefugnissen Maßnahmen anordnen und durchsetzen zu könne, die solch eine Gefahr einfordern.

Bei tiefgreifenden Eingriffen in die Grundrechte von Personen hat die Gefahr besonderen Anforderungen zu entsprechen. Sie muss dann zum Beispiel gegenwärtig oder dringend sein oder aber besonders schützenswerte Sicherheitsgüter bedrohen: Leben, Leib, Gesundheit, Freiheit etc.

Wolff: Nach allgemeiner Auffassung liegt eine "Gefahr" vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.

Wolff, Verwaltungsrecht III

Das gilt auch für die im Einzelfall bestehende Gefahr. 

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