Gefahr - konkret
Eine Gefahr wird definiert als drohender Schaden bzw. als
Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadensereignisses.
Wolff, Verwaltungsrecht III Abgrenzung einer konkreten Gefahr von der einer abstrakten Gefahr: BVerwG 1970: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen; das hat zur Folge, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann.
BVerwG,
Urteil vom 26.06.1970 - BVerwG 4 C 99.67
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