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Dringende Gefahr

Der unbestimmte Rechtsbegriff »dringende Gefahr« wird im PolG NRW zweimal verwendet.

  • § 15c Abs. 2 PolG NRW (Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte)
    und

  • § 41 Abs. 3 PolG NRW (Betreten und Durchsuchung von Wohnungen)

In beiden Fällen steht die Sprachfigur "dringende Gefahr" im Zusammenhang mit dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Grund dafür ist, dass es sich bei der "dringende Gefahr" um eine Gefahrenart handelt, die im Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verwendet wird. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG braucht eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (dazu gehören auch Gefahren für Leib oder Leben) nicht bereits eingetreten zu sein; es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Eine dringende Gefahr setzt somit eine Bedrohungslage für bedeutsame Rechtsgüter voraus, so dass Schäden von erheblichem Ausmaß drohen.

Eine zeitliche Dringlichkeit im Sinne eines unmittelbar bevorstehenden Schadenereignisses wird grundsätzlich nicht gefordert.

Das PolG NRW versteht unter einer dringenden Gefahr etwas anderes:

Definition gemäß VVPolG NRW zu § 15c: Im Gegensatz zur oben mitgeteilten Begründung einer dringenden Gefahr durch das BVerfG fordert die VVPolG NRW zu § 15c (Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte) eine zeitliche Nähe zum zu erwartenden Gefahreneintritt:

In Gliederungsnummer 15c. 22 heißt es wie folgt:

Eine dringende Gefahr ist dann zu bejahen, wenn eine Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zukunft eintreten wird (Gornig in: Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz Kommentar, 6. Auflage 2010, Artikel 13 Absatz 7, Rdn. 159). Auf Grund der häufig eingeschränkten Einschätzbarkeit der Gesamtumstände kommt dem zeitlichen Aspekt ein besonderes Gewicht zu.

In einem namhaften Kommentar zum Polizeirecht heißt es sinngemäß:

Lisken/Denninger: Der in Art. 13 VII GG verwendete Begriff der "dringende Gefahr" auf den sich das PolG NRW bezieht, ist nicht ganz klar, sein Inhalt ist umstritten. Teilweise wird das Qualifizierungsmerkmal "dringend" lediglich als Steigerungsform hinsichtlich Nähe und Wahrscheinlichkeit des Schadensereignisses verstanden.

Vg. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage, Seite 710

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