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Öffentliche Sicherheit

Eine der Kernaufgaben der Polizei besteht darin, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.

Lisken/Denninger: Diese Kernaufgabe beschreibt und begrenzt im Wesentlichen die Funktion der Polizei, wie sie sich im Laufe der Entwicklung des bürgerlich-rechtlichen liberalen Rechtsstaates herausgebildet hat.

Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage, Seite 306

Nach heutigem Polizeiverständnis gehören zur öffentlichen Sicherheit die  Sicherheitsgüter des Einzelnen und die der Allgemeinheit. Alternativ dazu ist auch der Begriff „Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit“ gebräuchlich. Es ist anerkannt, dass die Sicherheitsgüter bundesweit identisch interpretiert werden.

Sie bestehen aus zwei Gruppen:

  • Sicherheitsgüter des Einzelnen

  • Sicherheitsgüter der Allgemeinheit.

Die Sicherheitsgüter des Einzelnen umfassen folgende Rechtsgüter:

  • Leben

  • Körperliche Unversehrtheit

  • Freiheit

  • Eigentum

  • Ehre

  • Hausrecht und, als Folge des technischen Fortschritts, das

  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung

  • Integrität informationstechnischer Systeme.

Bedrohungen dieser Rechtsgüter hat die Polizei abzuwehren, wenn das im öffentlichen Interesse notwendig ist. Nicht alle Gefahren, die Sicherheitsgütern des Einzelnen bedrohen, sind im öffentlichen Interesse abzuwehren.

Sicherheitsgüter der Allgemeinheit:

  • Rechtsordnung

  • Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen

  • Funktionsfähigkeit der Polizei

Jede drohende oder gar andauernde Verletzung der Rechtsordnung ist auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Neben dem Schutz der öffentlichen Sicherheit obliegt es der Polizei auch, Gefahren von der öffentlichen Ordnung abzuwehren.

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