Rodorf.de
ABC

Durch Gesetz oder Rechtsverodnung übertrage Aufgaben

Dazu gehören insbesondere nachfolgend aufgeführte Aufgaben:

  • Erforschung und Verfolgung von Straftaten, siehe § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)

  • Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, sieh § 53 OWiG (Aufgaben der Polizei)

  • Versammlungsrechtliche Aufgaben, siehe § 32 VersG NRW (Zuständigkeit).

Zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben gehören aber auch Aufgaben, die der Polizei im Zusammenhang mit dem Waffen-, Sprengstoff-, und Munitionswesen übertragen worden sind.

Waffengesetz: Die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes sieht vor, dass in NRW dafür die Kreispolizeibehörden zuständig sind. Dort prüfen Amtswalter die Fachkunde von Personen, die eine Waffe führen möchten und dort werden auch die Bescheinigungen ausgestellt, die das Waffengesetz vorsieht.

Aufenthaltsgesetz: Unabhängig von Zuständigkeiten der Polizeibehörden, die für die polizeiliche Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt sind (Zollbehörden, Bundespolizei), können auch andere Polizeibehörden für ausländerrechtliche Problemstellungen zuständig sein. 

§ 71 Abs. 4 AufenthG (Zuständigkeit)
(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig.

  • § 47a AufenthG (Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich)

  • § 48 AufenthG (Ausweisrechtliche Pflichten)

  • § 48a AufenthG (Erhebung von Zugangsdaten)

  • § 49 AufenthG (Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität)

Abschließend einige Beispiele auf der Grundlage von  Zuständigkeitsverordnungen (VO):

  • VO für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

  • VO über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der GefahrgutVO-Straße

  • VO zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes

  • VO zur Durchführung des Waffengesetzes

  • VO zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften.

TOP 

Fenster schließen