Durch Gesetz oder Rechtsverodnung übertrage Aufgaben
Dazu gehören insbesondere
nachfolgend aufgeführte Aufgaben:
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Erforschung und Verfolgung von
Straftaten, siehe § 163 StPO (Aufgaben
der Polizei im Ermittlungsverfahren)
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Erforschung und Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten, sieh § 53 OWiG (Aufgaben der Polizei)
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Versammlungsrechtliche
Aufgaben, siehe § 32 VersG NRW (Zuständigkeit).
Zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben
gehören aber auch
Aufgaben, die der Polizei im Zusammenhang mit dem
Waffen-, Sprengstoff-, und Munitionswesen übertragen worden sind.
Waffengesetz: Die
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes sieht vor, dass in NRW
dafür die Kreispolizeibehörden zuständig sind. Dort prüfen Amtswalter
die Fachkunde von Personen, die eine Waffe führen möchten und dort
werden auch die Bescheinigungen ausgestellt, die das Waffengesetz
vorsieht.
Aufenthaltsgesetz:
Unabhängig von Zuständigkeiten der Polizeibehörden, die für die
polizeiliche Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt
sind (Zollbehörden, Bundespolizei), können auch andere Polizeibehörden
für ausländerrechtliche Problemstellungen zuständig sein.
§ 71 Abs. 4 AufenthG (Zuständigkeit)
(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den
§§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die
Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer
gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
zuständig.
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§
47a AufenthG (Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich)
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§
48 AufenthG (Ausweisrechtliche Pflichten)
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§
48a AufenthG (Erhebung von Zugangsdaten)
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§
49 AufenthG (Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität)
Abschließend einige Beispiele auf
der Grundlage von Zuständigkeitsverordnungen (VO):
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VO für die Verfolgung und
Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
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VO über die Bestimmung der
zuständigen Behörden nach der GefahrgutVO-Straße
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VO zur Regelung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und
technischen Gefahrenschutzes
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VO zur Durchführung des
Waffengesetzes
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VO zur Regelung von
Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften.
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