Gefahrenabwehr - Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen Die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen gehört zu den Sicherheitsgütern der Allgemeinheit. Für polizeiliche Bedürfnisse besser geeignet ist die Sprachfigur der Funktionsfähigkeit der Polizei. Der Polizei muss es zum Beispiel erlaubt sein, die Identität von Personen festzustellen, gegen die sie Maßnahmen getroffen hat. Grund dafür ist, dass die Polizei bei Bedarf dazu in der Lage sein muss, nachweisen zu können, welcher Beamte bzw. welche Beamtin wann und wo und aus welchem Anlass polizeiliche Maßnahmen gegen eine Person getroffen hat. Maßnahmen, die die Polizei gegen Einzelpersonen trifft, ohne deren Identität festzustellen, verletzen in einem Rechtsstaat grundsätzlich die Interessen der Allgemeinheit. Diesen Mangel gilt es grundsätzlich durch die Feststellung der Identität einer polizeipflichtigen Person zu beseitigen. Die "Öffentlichkeit" hat nämlich ein vitales Interesse daran, dass ihre Polizei dazu in der Lage ist, "Ross und Reiter" namentlich benennen zu können, gegen die sich polizeiliche Maßnahmen richteten. Eine Polizei, die dazu nicht in der Lage ist, ist für einen Rechtsstaat unerträglich. Ausnahmen: Ausnahmen können nur greifen, wenn sich keine Gelegenheit dazu bietet, die Identität von Personen festzustellen, gegen die sich polizeiliche Maßnahmen richteten, oder es sich um "bedeutungslose" Anlässe handelt, die nicht Gegenstand von Beschwerden sein werden oder nicht als Grundrechtseingriffe anzusehen sind.
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