Öffentliches Interesse - Strafverfolgung
Diesbezüglich heißt es in den Richtlinien für das Strafverfahren und das
Bußgeldverfahren (RiStBV) wie folgt:
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Allgemeines
(1) Sobald der Staatsanwalt von einer
Straftat erfährt, die mit der Privatklage verfolgt werden kann, prüft
er, ob ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen
besteht. (2) Ein öffentliches Interesse wird in der Regel
vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten
hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der
Allgemeinheit ist, z.B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen
der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat, der rassistischen,
fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründe des
Täters oder der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben.
Ist der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus nicht
gestört worden, so kann ein öffentliches Interesse auch dann vorliegen,
wenn dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht
zugemutet werden kann, die Privatklage zu erheben, und die
Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.
(3) Der Staatsanwalt kann Ermittlungen darüber anstellen, ob ein
öffentliches Interesse besteht.
An anderer Stelle heißt es:
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Besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (§
230 Abs. 1 StGB)
(1) Ein besonderes öffentliches Interesse an der
Verfolgung von Körperverletzungen (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) wird
namentlich dann anzunehmen sein, wenn der Täter einschlägig vorbestraft
ist, roh oder besonders leichtfertig oder aus rassistischen,
fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen
gehandelt hat, durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde
oder dem Opfer wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht
zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen, und die Strafverfolgung
ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Nr. 235 Abs. 3 gilt
entsprechend. Andererseits kann auch der Umstand beachtlich sein, dass
der Verletzte auf Bestrafung keinen Wert legt.
(2) Ergibt sich in
einem Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden Tat nach
Anklageerhebung, dass möglicherweise nur eine Verurteilung wegen
Körperverletzung (§ 230 Abs. 1 StGB) in Betracht kommt oder dass eine
derartige Verurteilung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zusätzlich
dringend geboten erscheint, so erklärt der Staatsanwalt, ob er ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Bei im
Straßenverkehr begangenen Körperverletzungen ist Nr. 243 Abs. 3 zu
beachten.
243
Straftaten im Straßenverkehr
Hinsichtlich von Verkehrsstraften und Körperverletzungen im
Straßenverkehr heißt es in der Nr. 243 Abs. 3 RistBV wie folgt:
(3) Ein Grundsatz, dass bei einer im Straßenverkehr begangenen
Körperverletzung das besondere öffentliche Interesse an der
Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) stets oder in der Regel zu
bejahen ist, besteht nicht. Bei der im Einzelfall zu treffenden
Ermessensentscheidung sind das Maß der Pflichtwidrigkeit, insbesondere
der vorangegangene Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel,
die Tatfolgen für den Verletzten und den Täter, einschlägige
Vorbelastungen des Täters sowie ein Mitverschulden des Verletzten von
besonderem Gewicht.
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