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Öffentliches Interesse - Gefahrenabwehr

Gefahren sind von der Polizei nur dann von bedrohten Sicherheitsgütern des Einzelnen oder auch von den Sicherheitsgütern der Allgemeinheit abzuwehren, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

Bei dem Begriff "öffentliches Interesse" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der sich auf die Belange des Gemeinwohls bezieht. Öffentliches Interesse setzt somit eine soziale Bedeutung eines Ereignisses oder eines Zustands voraus, der es rechtfertigt, regelnd einzugreifen. Insoweit enthält der Begriff sozusagen eine "soziale Funktion", die darin besteht, Privates von Öffentlichem trennen zu können.

Öffentliches Interesse ist aus polizeilicher Sicht gegeben, wenn sich Personen in hilflosen Lagen befinden oder aber vor sich selbst geschützt werden müssen oder aber andere Gefahren von bedeutsamen Rechtsgütern abzuwehren sind.

Im Bereich der Gefahrenabwehr ist das immer dann der Fall, wenn zum Schutz des Gemeinwohls oder zum Schutz der Rechte von Einzelpersonen, polizeiliche Sofortmaßnahmen getroffen werden müssen.

Gefahren, die bedeutsamen Gemeinschaftsgütern drohen oder das Leben bzw. die Gesundheit von Einzelpersonen gefährden, können stets im öffentlichen Interesse abgewehrt werden.

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