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Gefahrenabwehr - Sicherheitsgüter des Einzelnen

Die Sicherheitsgüter des Einzelnen umfassen folgende Rechtsgüter:

  • Leben

  • Körperliche Unversehrtheit

  • Freiheit

  • Eigentum

  • Ehre

  • Hausrecht und, als Folge des technischen Fortschritts, das

  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung

  • Intigretät informationstechnischer Systeme.

Bedrohungen dieser Rechtsgüter hat die Polizei abzuwehren, wenn das im öffentlichen Interesse notwendig ist. Das bedeutet, dass es Situationen geben kann, in denen trotz bestehender Gefahren für die oben genannten Rechtsgüter, polizeiliches Einschreiten nicht erforderlich ist.

Beispiel: In der Stadthalle finden die Stadtmeisterschaften im Boxen statt.

Nach heutigem Polizeiverständnis gehören zur öffentlichen Sicherheit so genannte Sicherheitsgüter. Alternativ dazu ist auch der Begriff "Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit" gebräuchlich. Es ist anerkannt, dass die Sicherheitsgüter bundesweit identisch interpretiert werden.

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