Befragung zur Gefahrenabwehr
Diese Befragung ist eine Maßnahme zur Gefahrenverdachtsermittlung, hier
in dem Sinne zu verstehen, dass Personen befragt werden, ob sie der
Polizei sachdienliche Hinweise geben können.
Sinnvollerweise kann unter einer Befragung nur eine Kommunikation verstanden werden,
die auf die
Erlangung von personen- oder sachbezogenen Informationen gerichtet ist.
Das ist der Fall, wenn eine Person um Auskünfte ersucht wird über die
die Polizei nicht oder noch nicht verfügt oder eine Person zielgerichtet
dahingehend befragt wird, wer zum Beispiel als Gefahrenverursacher in
Betracht kommt oder wo und wie diese Person zu erreichen ist oder was zu
tun ist, um eine Gefahr abwehren zu können.
Allein das Stellen
banaler Fragen kann noch nicht als eine ermächtigungsgebundene Befragung
angesehen werden.
erfordern sicherlich noch nicht den Nachweis einer Ermächtigung, so dass für
das Stellen solcher banaler Fragen zumindest keine Belehrung befragter Personen
erforderlich ist.
Personen, die unaufgefordert die Polizei informieren, werden nicht
befragt. Um eine Befragung handelt es sich im Rahmen solcher Hinweise
auch dann nicht, wenn seitens der Polizei Verständnisfragen gestellt werden.
Es entspricht aber dem Gebot rechtsstaatlicher Fairness, Personen dann
zu belehren, wenn sie sich
dadurch selbst belasten könnten.
Fragen, die die Polizei
zu anderen Zwecken stellt, sind als:
zu klassifizieren.
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