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Befragung zur Gefahrenabwehr

Diese Befragung ist eine Maßnahme zur Gefahrenverdachtsermittlung, hier in dem Sinne zu verstehen, dass Personen befragt werden, ob sie der Polizei sachdienliche Hinweise geben können.

Was eine Befragung ist, lässt sowohl der § 9 PolG NRW (Befragung, Auskunftspflicht, allgemeine Regeln der Datenerhebung) als auch die VV PolG NRW zu § 9 offen.

Sinnvollerweise kann unter einer Befragung nur eine Kommunikation verstanden werden, die auf die Erlangung von personen- oder sachbezogenen Informationen gerichtet ist. Das ist der Fall, wenn eine Person um Auskünfte ersucht wird über die die Polizei nicht oder noch nicht verfügt oder eine Person zielgerichtet dahingehend befragt wird, wer zum Beispiel als Gefahrenverursacher in Betracht kommt oder wo und wie diese Person zu erreichen ist oder was zu tun ist, um eine Gefahr abwehren zu können.

Mit anderen Worten: Die durch Befragungen auf der Grundlage von § 9 PolG NRW einzuholenden sachdienlichen Hinweise müssen schon von einiger Bedeutung sein.

Allein das Stellen banaler Fragen kann noch nicht als eine ermächtigungsgebundene Befragung angesehen werden.

Fragen wie:

  • Wie spät ist es?

  • Wo wohnt die Familie Meier?

  • Wo ist hier im Wohngebiet die Hausnummer 25?
    Oder:

  • Haben Sie einen alten Mann gesehen, der in Pantoffeln und im Schlafanzug vor ein paar Minuten das Altenheim hier ganz in der Nähe verlassen hat?,

erfordern sicherlich noch nicht den Nachweis einer Ermächtigung, so dass für das Stellen solcher banaler Fragen zumindest keine Belehrung befragter Personen erforderlich ist.

Um Befragungen handelt es sich aber immer dann, wenn Personen über den polizeilichen Frageanlass informiert (belehrt) werden müssen, um die zu befragende Person in die Lage zu versetzen, der Polizei überhaupt sachdienliche Hinweise geben zu können.

Personen, die unaufgefordert die Polizei informieren, werden nicht befragt. Um eine Befragung handelt es sich im Rahmen solcher Hinweise auch dann nicht, wenn seitens der Polizei Verständnisfragen gestellt werden. Es entspricht aber dem Gebot rechtsstaatlicher Fairness, Personen dann zu belehren, wenn sie sich dadurch selbst belasten könnten.

Fragen, die die Polizei zu anderen Zwecken stellt, sind als:

  •  Anhörung anlässlich einer Ordnungswidrigkeit, siehe § 55 OWiG (Anhörung des Betroffenen) oder als

  • Vernehmung im Strafverfahren, siehe § 163a StPO (Vernehmung des
    Beschuldigten)

zu klassifizieren.

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