Identität steht nicht fest Dieser Festnahmegrund des § 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme) rechtfertigt einen jedermann nur dann, wenn der Betroffene:
Der Festnahmegrund greift nicht, wenn dem Festnehmenden die Person bekannt ist, die von ihm auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wurde. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte können auf der Grundlage von § 163b StPO (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung) die Identität einer Person feststellen und die in dieser Befugnis enthaltenen Rechtsfolgen setzen, wenn eine ID-Feststellung vor Ort nicht möglich ist, schließt das ein Festhalten und ein Verbringen der Person zur Polizeistation mit ein.
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