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Identität steht nicht fest

Dieser Festnahmegrund des § 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme) rechtfertigt einen jedermann nur dann, wenn der Betroffene:

  • Angaben zur Person verweigert

  • Sich nicht ausweisen will

  • Keine gültigen Ausweispapiere mit sich führt
    oder:

  • An Ort und Stelle seine Identität nicht sicher festgestellt werden kann.

Der Festnahmegrund greift nicht, wenn dem Festnehmenden die Person bekannt ist, die von ihm auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wurde.

Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte können auf der Grundlage von § 163b StPO (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung) die Identität einer Person feststellen und die in dieser Befugnis enthaltenen Rechtsfolgen setzen, wenn eine ID-Feststellung vor Ort nicht möglich ist, schließt das ein Festhalten und ein Verbringen der Person zur Polizeistation mit ein.

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