Fluchtverdacht Für die Begründung von "Fluchtverdacht" reicht die Annahme aus, dass nach den jeweiligen Erkenntnissen der jeweils vorgefundenen Situation unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungen vernünftigerweise mit der Annahme zu rechnen ist, der Tatverdächtige werde sich seiner Verantwortung durch Flucht entziehen, wenn er nicht festgehalten wird. Die Entscheidung, ob eine Person auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen werden kann, ist eine Ad-hoc-Entscheidung, so dass im Zusammenhang mit der Begründung von Fluchtverdacht subjektive Annahmen ausreichen müssen, um Fluchtverdacht begründen zu können. Fluchtverdacht ist gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Täter sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen werde. BGH 1970: Fluchtverdacht ist gegeben, wenn zu befürchten ist, der Täter werde sich dem Strafverfahren entziehen, oder wenn wenigstens mit Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss (...). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der auf frischer Tat betroffene (bekannte) Täter im Begriff ist, sich vom Tatort zu entfernen. Dies ist ihm von Gesetzes wegen nicht verwehrt. Der Strafverfolgung entzieht sich ein Täter nur, wenn anzunehmen ist, er werde seinen ständigen oder regelmäßigen Wohn- oder Aufenthaltsort verändern oder sich sonst für längere Zeit verborgen halten, so dass er für die Strafverfolgungsorgane nicht oder nicht ohne weiteres zu erreichen ist.
BGH, Urteil vom 05.11.1970 - 4 StR
349/70 heißt es:
|