Festnahmegründe gem. § 127 Abs. 1 StPO Festnahmegründe sind:
Privatpersonen dürfen beide Festnahmegründe, die Polizei nur den Festnahmegrund "Fluchtverdacht" in Anspruch nehmen. Dies folgt aus § 127 Abs. 1 Satz 2 StPO (Vorläufige Festnahme), wonach für Identitätsfeststellungen durch Polizeibeamte auf § 163b StPO (Identitätsfeststellung) verwiesen wird. Deshalb darf die Polizei in der Praxis jedoch nicht weniger als ein jedermann. Das Gegenteil ist der Fall.
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