Verfolgung auf frischer Tat Verfolgung auf frischer Tat ist gegeben, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte aber auf ihn als Täter hinweisen und die Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird. Verfolgung auf frischer Tat ist auch dann gegeben, wenn:
Auf Sicht und Gehör braucht der Täter nicht verfolgt zu werden. Zwischen Tat, Tatort, Verfolgung und Ergreifung muss ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Nicht erforderlich ist, dass derjenige, der den Täter auf frischer Tat betroffen hat, ihn auch verfolgen und ergreifen muss. Besteht kein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mehr, kann § 127 Abs. 1 StPO nicht angewendet werden.
|