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Verfolgung auf frischer Tat

Verfolgung auf frischer Tat ist gegeben, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte aber auf ihn als Täter hinweisen und die Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird.

Verfolgung auf frischer Tat ist auch dann gegeben, wenn:

  • Der Verfolgende den Täter selbst nicht in unmittelbarer Nähe des Tatortes entdeckt hat

  • Der Verfolgende anhand sicherer Anhaltspunkte einen Täter verfolgt, um diesen zu ergreifen

  • Hinzugezogene Hilfskräfte sich an der Verfolgung beteiligen.

Auf Sicht und Gehör braucht der Täter nicht verfolgt zu werden.

Zwischen Tat, Tatort, Verfolgung und Ergreifung muss ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen.

Nicht erforderlich ist, dass derjenige, der den Täter auf frischer Tat betroffen hat, ihn auch verfolgen und ergreifen muss.

Besteht kein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mehr, kann § 127 Abs. 1 StPO nicht angewendet werden.

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