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Betreffen auf frischer Tat

Auf frischer Tat betroffen wird, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.

Eine Tat im Sinne von § 127 Abs. 1 StPO ist gegeben:

  • Wenn der Täter oder Teilnehmer alle Tatbestandsmerkmale einer Strafrechtsnorm verwirklicht hat (vollendetes Delikt)
    oder:

  • Wenn der Täter unmittelbar zur Verwirklichung eines Tatbestandes ansetzt, bzw. dabei ist, den Tatbestand zu verwirklichen (Versuch).

Ein Versuch rechtfertigt eine vorläufige Festnahme nur dann, wenn der Versuch strafbar ist.

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz das ausdrücklich bestimmt, siehe § 23 StGB (Strafbarkeit des Versuchs).

BGH 2015: Ein Betroffensein auf frischer Tat liegt vor, "wenn der Täter noch in unmittelbarer Nähe zum Tatort und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, wenn also im Moment der Wahrnehmung noch ein enger, sowohl örtlicher als auch zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat besteht. Das kann auch der Fall sein, wenn die Tatausführung von Anfang an (also noch vor ihrer Vollendung) beobachtet wird. In dieser Konstellation ist es unschädlich, wen die Tat im Moment der Konfrontation der Vortäter mit den Beobachtern nicht mehr „frisch“ ist.

BGH, Beschluss vom 4. August 2015 - 3 StR 112/15

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