Betreffen auf frischer Tat Auf frischer Tat betroffen wird, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. Eine Tat iSv § 127 Abs. 1 StPO ist gegeben:
Ein Versuch rechtfertigt eine vorläufige Festnahme nur dann, wenn der Versuch strafbar ist. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz das ausdrücklich bestimmt, siehe § 23 StGB (Strafbarkeit des Versuchs).
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