Betreffen auf frischer Tat Auf frischer Tat betroffen wird, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. Eine Tat im Sinne von § 127 Abs. 1 StPO ist gegeben:
Ein Versuch rechtfertigt eine vorläufige Festnahme nur dann, wenn der Versuch strafbar ist. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz das ausdrücklich bestimmt, siehe § 23 StGB (Strafbarkeit des Versuchs).
BGH 2015: Ein Betroffensein
auf frischer Tat liegt vor, "wenn der Täter noch in unmittelbarer Nähe
zum Tatort und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, wenn
also im Moment der Wahrnehmung noch ein enger, sowohl örtlicher als auch
zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat besteht. Das kann auch der Fall
sein, wenn die Tatausführung von Anfang an (also noch vor ihrer
Vollendung) beobachtet wird. In dieser Konstellation ist es unschädlich,
wen die Tat im Moment der Konfrontation der Vortäter mit den Beobachtern
nicht mehr „frisch“ ist.
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