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Dringender Tatverdacht

Dringender Tatverdacht besteht, wenn nach den zur Zeit der Anordnung einer vorläufigen Festnahme erkennbaren Umständen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt.

Dringender Tatverdacht besteht auch, wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird.

Dringender Tatverdacht kann aber auch unabhängig von Betreffen oder Verfolgen auf frischer Tat gegeben sein, dann nämlich, wenn erkennbare Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Täterschaft schließen lassen.

Solche Umstände können zum Beispiel sein:

  • Zeugenaussagen

  • Vergleichsspuren

  • Tatübereinstimmungen

  • Beweismittel

  • Lichtbilder und Videoaufzeichnungen

  • Geständnisse.

Bloße Vermutungen reichen zur Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht aus.

Mit dem Wort "dringend" wird ein deutlich intensiverer Tatverdacht eingefordert, als das beim so genannten "einfachen" Anfangsverdacht im Sinne von
§ 160 Abs. 1 StPO (Ermittlungsverfahren) bzw. § 152 Abs. 2 StPO (Offizial- und Legalitätsprinzip) der Fall ist.

SK-StPO II: Der Schluss, der Beschuldigte sei an der Tat in einer verurteilbaren Weise beteiligt, muss sich sozusagen aufdrängen. An anderer Stelle heißt es: Die Praxis gibt sich nicht selten mit deutlich »weniger« zufrieden, so dass man sagen kann, ein Tatverdacht sei nach ihr bereits dann ein »dringender«, wenn der Haftrichter ihn aufgrund der bestehenden Beweislage »als dringend« bezeichnen würde. Eine Prognose, dass eine Verurteilung wahrscheinlich sei, verlange der »dringende Tatverdacht« nicht. Es genüge die Möglichkeit der Verurteilung.

SK-StPO II, Paeffgen, § 112 StPO - Seite 710 Rn. 9.

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