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Allgemeine Verkehrskontrollen

Bei allgemeinen Verkehrskontrollen handelt es sich um verdachtsunabhängige Kontrollen, so dass Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr im Sinne der Gefahrenabwehr oder der Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nicht vorzuliegen brauchen.

Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) definiert allgemeine Verkehrskontrollen wie folgt:

Zu § 36 Abs. 5 StVO: Verkehrskontrollen sind sowohl solche zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit der Führer oder der nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere als auch solche zur Prüfung des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung der Fahrzeuge.

Verkehrskontrollen können jederzeit im öffentlichen Straßenverkehr auf der Grundlage von § 36 Abs. 5 StVO (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten) durchgeführt werden. § 36 Abs. 5 StVO ermächtigt die Polizeibeamten dazu, Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle anzuhalten.

BGH 1974:  Der Vollstreckung dieses Staatswillens im Einzelfall dient das Haltegebot, das nach § 36 Abs. 1 StVO von jedem Verkehrsteilnehmer zu befolgen ist. Die Polizeibeamten, die eine allgemeine Verkehrskontrolle durchführen, handeln auf Grund eigener, selbständiger Entschließung zur unmittelbaren Verwirklichung des Gesetzeswillens (RGSt aaO S. 85). Sie können ihr Haltegebot notfalls mit unmittelbarem Zwang durchsetzen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur für die Frage, welche Zwangsmittel zulässig sind, eine Rolle spielt.

BGH, Urteil vom 30.04.1974 - 4 StR 67/74

Zulässige Rechtsfolgen gem. § 36 Abs. 5 StVO: Die Befugnis erlaubt der Polizei das Anhalten, die Erteilung von zu befolgenden Zeichen (Anhaltezeichen mittels Anhaltekelle oder mittels Anhaltesignalgeber) sowie die Anordnung von Weisungen.

Zeichen und Weisungen müssen von Beamten erteilt werden, die als Polizeibeamte erkennbar sind.

Folgende Weisungen lässt § 36 Abs. 5 StVO zu:

  • Das Radio auszustellen

  • Aus dem Fahrzeug auszusteigen

  • Die Beleuchtungseinrichtungen zu betätigen

  • Die Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen

  • Verbandskasten und Warndreieck vorzuzeigen.

Die Aushändigung von Führerschein, Fahrzeugschein und Anhängerschein ist spezialgesetzlich geregelt:

Führerschein: Führerscheine sind beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auf der Grundlage der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Prüfung auszuhändigen, siehe § 4 FeV (Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen).

Fahrzeugschein: Fahrzeugscheine sind vom Fahrzeugführer mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auf der Grundlage der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung (FZO) zu Kontrollzwecken auszuhändigen, siehe § 11 Abs. 6 FZO.

Verkehrsteilnehmer haben lediglich den Anweisungen nachzukommen, die unmittelbar der Durchführung der Verkehrskontrolle dienen. Dazu gehört bei der Kontrolle des Schwerverkehrs auch die Aushändigung der digitalen Fahrerkarte, die mit einem Speicherchip versehen ist und die nur in Verbindung mit einem dafür erforderlichen Lesegerät hinsichtlich der einzuhaltenden Fahr- und Arbeitsdaten kontrolliert werden kann. Festzustellen ist, dass die Kontrolle des Schwerverkehrs und insbesondere die Kontrolle von Gefahrguttransportern Spezialkenntnisse voraussetzt, die hier nicht weiter erläutert werden.

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