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Überwachung des Straßenverkehrs

Im § 11 Nr. 3 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden) heißt es.:

Die Kreispolizeibehörden sind zuständig 3. für die Überwachung des Straßenverkehrs.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verkehrsüberwachung durch die Polizei lässt sich definieren als die Gesamtheit der Maßnahmen, mit denen der Straßenverkehr beobachtet, überwacht und auf Einhaltung der Vorschriften kontrolliert wird.

Zur Verkehrsüberwachung gehören insbesondere folgende Tätigkeiten der Polizei.

• Durchführung von Radarkontrollen
• Geschwindigkeitsüberwachung durch Laser
• Allgemeine Verkehrskontrollen.

Bei allgemeinen Verkehrskontrollen handelt es sich um verdachtsunabhängige Kontrollen, so dass Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr im Sinne der Gefahrenabwehr oder eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nicht vorzuliegen brauchen.

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