Überwachung des Straßenverkehrs
Im
§ 11 Nr. 3 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit der
Kreispolizeibehörden) heißt es.:
Die
Kreispolizeibehörden sind zuständig 3. für die Überwachung des
Straßenverkehrs.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der
Verkehrsüberwachung durch die Polizei lässt sich definieren als die
Gesamtheit der Maßnahmen, mit denen der Straßenverkehr beobachtet,
überwacht und auf Einhaltung der Vorschriften kontrolliert wird.
Zur Verkehrsüberwachung gehören insbesondere folgende Tätigkeiten der
Polizei.
• Durchführung von Radarkontrollen • Geschwindigkeitsüberwachung
durch Laser • Allgemeine Verkehrskontrollen.
Bei allgemeinen
Verkehrskontrollen handelt es sich um verdachtsunabhängige Kontrollen,
so dass Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr im Sinne der
Gefahrenabwehr oder eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nicht
vorzuliegen brauchen.
TOP
Fenster schließen
|