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Versammlungsrechtliche Aufgaben

Gemäß § 1 PolG NRW (Aufgaben der Polizei) und § 10 POG NRW (Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden) sind die Kreispolizeibehörden zuständig für die der Polizei durch "Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben".

Dazu gehört auch das Versammlungswesen.

§ 32 VersG NRW (Zuständigkeit)
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Kreispolizeibehörde. Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet.

Polizeiliche Aufgaben zum Schutz von Versammlungen: Hinsichtlich ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen hat die Polizei Vorgaben zu beachten, die bereits 1985 vom Bundesverfassungsgericht im so genannten Brokdorf-Beschluss benannt wurden, siehe BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233, 233, 341/81.

Danach hat sich die Polizei prinzipiell versammlungsfreundlich zu verhalten.

Sie hat Versammlungen, auch die von Risikogruppen, zu ermöglichen und darf sie nicht ohne zwingende Gründe behindern bzw. verhindern. 

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