Rodorf.de
ABC

Schutz privater Rechte

Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechtsanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, siehe
§ 1 Abs. 2 PolG NRW (Aufgaben der Polizei).

Sicherung des Rechtsanspruchs: Immer dann, wenn private Rechte auf dem üblichen Weg durch Gerichte oder durch die Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers gesichert oder durchgesetzt werden können, fällt der »Schutz privater Rechte« nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizei. Nur in Fällen, in denen nur durch sofortiges Einschreiten der Polizei ansonsten gefährdete private Rechtsansprüche zu sichern sind, ist die Polizei zum "Schutz" privater Rechte zuständig.

Wichtig:

Ist die Polizei zum Schutz privater Rechte zuständig, darf sie nur die Rechte (Ansprüche) von Personen sichern. Dies geschieht in der Regel durch Feststellung und Austausch der Personalien. In seltenen Fällen kommt auch eine Richtervorführung und ein damit verbundener Freiheitsentzug in Betracht.

Polizeiliche Aufgabe ist es nicht, private Rechtsansprüche durchzusetzen.

TOP 

Fenster schließen