Rodorf.de
ABC

Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Die sachliche Zuständigkeit der Polizei im Zusammenhang mit der Erforschung, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist kompliziert geregelt und hängt davon ab, um was für eine Ordnungswidrigkeit es sich dabei handelt.

Definition Ordnungswidrigkeit: Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, siehe § 1 OWiG (Begriffsbestimmung).

Das Ausmaß möglichen ordnungswidrigen Verhaltens ist so groß, dass es nicht möglich ist, auch nur annähernd das Ausmaß möglichen ordnungswidrigen Verhaltens zu beschreiben.

Polizei als Ermittlungsbehörde: Die sachliche Zuständigkeit zur Erforschung von Ordnungswidrigkeiten folgt aus § 1 PolG NRW iVm § 10 und § 11 POG NRW iVm
§ 53 Abs. 1 OWiG.

Das gilt für das gesamte Ordnungswidrigkeitenrecht im Hinblick auf die polizeiliche Zuständigkeit.

Als Ermittlungsbehörde kann die Polizei durch ihre Amtswalter alle unaufschiebbaren Anordnungen auf der Grundlage der StPO treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

Mit anderen Worten: Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt. Ihre Akten übersendet die Polizei unverzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde, siehe § 53 OWiG (Aufgaben der Polizei).

Ist die Polizei lediglich Ermittlungsbehörde, darf sie ein eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht einstellen. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft dürfen nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, körperliche Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen, siehe § 53 Abs. 2 OWiG (Aufgaben der Polizei).

Eine vorläufige Festnahme ist zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht zulässig. Dies folgt aus § 46 Abs. 3 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren).

Polizei als Verfolgungsbehörde: In vielen Fällen ist die Polizei nicht nur Erforschungs-, sondern auch Verfolgungsbehörde. Das ist immer dann der Fall, wenn die Polizei durch Zuständigkeitsverordnungen zur Verfolgungsbehörde bestimmt worden ist. Als Verfolgungsbehörde ist die Polizei sowohl zur Ermittlung, als auch für die weitere Mitwirkung an einer etwaigen gerichtlichen Entscheidung zuständig. Solange das Verfahren bei der Polizei anhängig ist, kann sie das Verfahren auch einstellen, siehe § 47 OWiG (Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten).

Als Verfolgungsbehörde hat die Polizei im Bußgeldverfahren gemäß
§ 46 Abs. 2 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren) dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt.

E. Göhler: Die Zuständigkeit zur Verfolgung umfasst die selbständige und eigenverantwortliche Ermittlungstätigkeit sowie die unmittelbare und verantwortliche Mitwirkung an einer etwaigen gerichtlichen Entscheidung über die Beschuldigung durch Unterbreitung des Sachverhalts.

E. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 10. Auflage, § 46 PWoG, Seite 298, Rn. 7.

TOP 

Fenster schließen