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Aufgaben der Polizei im Überblick

Aufgaben (oder Zuständigkeiten) werden der Polizei durch Gesetz oder Rechtsverordnungen übertragen.

Polizeiliche Aufgabe ist es:

  • Gefahren abzuwehren

  • Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und zu verfolgen

  • Private Rechte zu sichern, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind

  • Behörden Vollzugshilfe zu leisten

  • Durch Gesetz und Rechtsverordnung übertragene Aufgaben wahrzunehmen, wozu auch versammlungsrechtliche Aufgaben gehören.

    § 32 VersG NRW (Zuständigkeit)

    Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Kreispolizeibehörde. Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet. 

Bis zum Inkrafttreten des Polizeiorganisationsgesetzes NRW am 5. Juli 2002 (POG NRW) ließen sich alle polizeilichen Zuständigkeiten aus dem Polizeigesetz NRW ableiten, siehe § 1 PolG NRW (Aufgaben der Polizei).

Das POG NRW hat dies geändert, indem den Kreispolizeibehörden des Landes NRW die dort benannten Aufgaben übertragen wurden. Es handelt sich dabei aber weitgehend um die gleichen Zuständigkeiten, die im § 1 PolG NRW (Aufgaben der Polizei) enthalten sind.

Für die nachfolgend aufgeführten Aufgaben ergibt sich die polizeiliche Zuständigkeit weiterhin nur aus § 1 PolG NRW:

  • Verhütung von Straftaten

  • Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten

  • Zuständigkeit von Ordnungsbehörden und Polizei (Doppelzuständigkeit)

  • Schutz privater Rechte

  • Vollzugshilfe.

Diese Begrifflichkeiten kennt das Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) nicht.

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